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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03 (https://dejure.org/2005,7838)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.05.2005 - 1 L 293/03 (https://dejure.org/2005,7838)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 1 L 293/03 (https://dejure.org/2005,7838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße; Verbindung des verkehrspolitischen "Standardkonzepts" durch die Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße ; Möglichkeit der Übernahme einer anderen Verkehrsfunktion ; Überbürdung der ...

  • Judicialis

    FStrG § 1 Abs. 1; ; FStrG § 2 Abs. 4; ; StrWG M-V § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FStrG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 4; StrWG M-V § 3
    Umstufung; Abstufung; Bundesstraße; Bundesfernstraße; Landesstraße; Kreisstraße; Gemeindestraße; Netzfunktion; parallel; Konzept; Erhaltungskosten; Unterhaltungskosten; Selbstverwaltungsgarantie; B 96; Weisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz)

    §§ 1, 2 FStrG; § 3 StrWG M-V
    Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2005, 968
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Mit der Verkehrsbedeutung ist die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz (OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, Juris) bzw. im Raum (Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 14.11, S. 258 f.) angesprochen, also die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen (vgl. VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris).

    Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

    Damit dienen sie gerade nicht dem überörtlichen Verkehr, sondern ihre Zweckbestimmung beschränkt sich auf den örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

    Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höher klassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Landesstraßen nicht möglich (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

  • VGH Bayern, 24.02.1999 - 8 B 98.1627
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Mit der Verkehrsbedeutung ist die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz (OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, Juris) bzw. im Raum (Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 14.11, S. 258 f.) angesprochen, also die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen (vgl. VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris).

    Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

    Damit dienen sie gerade nicht dem überörtlichen Verkehr, sondern ihre Zweckbestimmung beschränkt sich auf den örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

    Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höher klassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Landesstraßen nicht möglich (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

  • VGH Bayern, 10.04.2002 - 8 B 01.1170

    Streit über die Rechtmäßigkeit einer Umstufungsverfügung hinsichtlicher der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Eine bestimmte Art von Verkehr ist vielmehr erst dann funktionsbestimmend, wenn sie ein gewisses Maß an Erheblichkeit und Regelmäßigkeit aufweist (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris; Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris, zur Nutzung von untergeordneten Straße für Schleichwegverkehr; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.1, S. 262).

    Aus diesem Grund kann die B 96 im Bereich der Abstufung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht deshalb als Bundesfernstraße eingestuft werden, weil sie im Falle einer Sperrung der B 96a etwa nach einem Unfall oder wegen Bauarbeiten vorübergehend als Umleitungsstraße dienen kann oder - wobei sehr fraglich erscheint, ob dies unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 96 möglich ist - von einigen Verkehrsteilnehmern dazu genutzt wird, auf der B 96a fahrende LKW zu überholen bzw. Staus zu "umfahren" (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.02.2003 - 3 K 1840/01 GE -, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 -4L 67/91 -, Juris).

    Ebenso wenig kann weiträumiger touristischer "Schleichverkehr" auf der B 96 als funktionsprägend gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris ; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 02.07.1996 - 2 UE 689/94 -, zitiert nach Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, S. 266).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1992 - 4 L 67/91

    Straßenklasse; Teilstück; Bundesstraße; Verkehrsbedeutung; Räumliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Mit der Verkehrsbedeutung ist die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz (OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, Juris) bzw. im Raum (Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 14.11, S. 258 f.) angesprochen, also die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen (vgl. VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris).

    Dies liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand bzw. stellt sich als das - vom Beklagten nicht ausdrücklich im Sinne eines Konzepts aktenkundig gemachte und von der Klägerin vermisste - aus der "Natur der Sache" folgende Konzept dar (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.1994 - 12 L 7201/91 -, a.a.O.; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.3, S. 263, sowie Rn. 15.83, S. 266).

    Eine bestimmte Art von Verkehr ist vielmehr erst dann funktionsbestimmend, wenn sie ein gewisses Maß an Erheblichkeit und Regelmäßigkeit aufweist (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris; Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris, zur Nutzung von untergeordneten Straße für Schleichwegverkehr; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.1, S. 262).

  • OVG Niedersachsen, 14.02.1994 - 12 L 7201/91

    Letzentscheidungskompetenz; Umstufung einer Straße; Funktionsbestimmender Wille;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept" (vgl. zu diesem Begriff OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.1994 - 12 L 7201/91 -, DVB1.1994, 1203 - zitiert nach Juris), dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die B 96 nicht mehr diesem Verkehr zu dienen bestimmt ist.

    Dies liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand bzw. stellt sich als das - vom Beklagten nicht ausdrücklich im Sinne eines Konzepts aktenkundig gemachte und von der Klägerin vermisste - aus der "Natur der Sache" folgende Konzept dar (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.1994 - 12 L 7201/91 -, a.a.O.; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.3, S. 263, sowie Rn. 15.83, S. 266).

  • VG Gera, 14.02.2003 - 3 K 1840/01

    Straßen- und Wegerecht; Umstufung; Verkehrsbedeutung; Netzzusammenhang;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.02.2003 - 3 K 1840/01 GE -, ThürVBl. 2004, 10 - zitiert nach Juris).

    Aus diesem Grund kann die B 96 im Bereich der Abstufung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht deshalb als Bundesfernstraße eingestuft werden, weil sie im Falle einer Sperrung der B 96a etwa nach einem Unfall oder wegen Bauarbeiten vorübergehend als Umleitungsstraße dienen kann oder - wobei sehr fraglich erscheint, ob dies unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 96 möglich ist - von einigen Verkehrsteilnehmern dazu genutzt wird, auf der B 96a fahrende LKW zu überholen bzw. Staus zu "umfahren" (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.02.2003 - 3 K 1840/01 GE -, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 -4L 67/91 -, Juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.1994 - 1 A 10644/94
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Eine bestimmte Art von Verkehr ist vielmehr erst dann funktionsbestimmend, wenn sie ein gewisses Maß an Erheblichkeit und Regelmäßigkeit aufweist (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris; Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris, zur Nutzung von untergeordneten Straße für Schleichwegverkehr; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.1, S. 262).

    Deshalb wird die Buslinienstrecke kaum jemals die kürzeste oder raumordnerisch gebotene Fernverbindung darstellen, sondern sich durch Umwegstrecken und die Inkaufnahme der Nutzung wegen ihres Ausbauzustandes langsamerer Straßen auszeichnen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.1995 - 1 A 10822/94
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Mit der Verkehrsbedeutung ist die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz (OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, Juris) bzw. im Raum (Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 14.11, S. 258 f.) angesprochen, also die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen (vgl. VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris).

    Eine bestimmte Art von Verkehr ist vielmehr erst dann funktionsbestimmend, wenn sie ein gewisses Maß an Erheblichkeit und Regelmäßigkeit aufweist (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris; Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris, zur Nutzung von untergeordneten Straße für Schleichwegverkehr; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.1, S. 262).

  • VG Aachen, 05.10.2004 - 1 L 301/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Gegenstand dieses Verfahrens wie auch der Parallelverfahren zu den Az. 1 L 301/03, 1 L 303/03, 1 L 304/03, 1 L 305/03 und 1 L 306/03 ist die vom Beklagten verfügte Umstufung einer Teilstrecke der Bundesstraße 96 (B 96) zur Gemeindestraße.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Verkehrsmengenkarte Mecklenburg-Vorpommern 2000 des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, die Straßenkarte 1:250.000 Mecklenburg-Vorpommern - Ausgabe 2004 - des Landesvermessungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 301/03, 1 L 303/03, 1 L 304/03, 1 L 305/03 und 1 L 306/03 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

  • VG Trier, 16.04.2003 - 1 L 305/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2005 - 1 L 293/03
    Gegenstand dieses Verfahrens wie auch der Parallelverfahren zu den Az. 1 L 301/03, 1 L 303/03, 1 L 304/03, 1 L 305/03 und 1 L 306/03 ist die vom Beklagten verfügte Umstufung einer Teilstrecke der Bundesstraße 96 (B 96) zur Gemeindestraße.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Verkehrsmengenkarte Mecklenburg-Vorpommern 2000 des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, die Straßenkarte 1:250.000 Mecklenburg-Vorpommern - Ausgabe 2004 - des Landesvermessungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 301/03, 1 L 303/03, 1 L 304/03, 1 L 305/03 und 1 L 306/03 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 105.92
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.1994 - 1 A 11079/93

    Stichstraße; Zufahrt zu Industrieunternehmen; Gemeindestraße;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2005 - 1 O 288/04
  • BVerwG, 22.08.1979 - 4 C 34.76
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - 1 B 54.11

    Berufungsverfahren; Anfechtungsklage; straßenrechtliche Einstufung; Bundesstraße

    Mit der parallel nebeneinander geführten alten und neuen Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich regelmäßig das sich "aus der Natur der Sache" ergebende und daher nicht weiter erläuterungsbedürftige verkehrspolitische "Standardkonzept", wonach der weiträumige Verkehr über die neue Straßentrasse geführt werden soll und die alte Trasse diesem Verkehrszweck nicht mehr zu dienen bestimmt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 1994 - 12 L 7201/91 -, juris Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293/03 -, juris Rn. 108 m.w.N.; sowie jüngst BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 -, juris Rn. 13, zur vergleichbaren Parallellage einer ehemaligen Bundesstraße zur Bundesautobahn).

    Damit "dient" die bisherige Bundesstraße in diesem Bereich regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht mehr dem weiträumigen Verkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 13; sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 109; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, S. 265 f. m.w.N.).

    Denn diese Verkehrsarten, für deren Überwiegen nichts ersichtlich ist, sind für die gesetzeskonforme Einstufung der B 189 (alt) nicht maßgeblich (vgl. ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 143 m.w.N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1994 - 1 A 10644/94 -, juris Rn. 29).

    Nichts anderes gilt hinsichtlich der behaupteten überregionalen Bedeutung des neben der alten Trasse der B 189 verlaufenden Radweges, denn Rad- und Gehwege, die im Zusammenhang mit einer Straße stehen und ihrem Verlauf folgen, teilen als unselbständige Bestandteile der Straße (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG) deren rechtliches Schicksal und bestimmen nicht die Einstufung der zugehörigen Straße (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 128 m.w.N.).

    Dies würde jedoch die Einteilung in Straßenklassen ad absurdum führen und den Vollzug der Vorschriften über die Einstufung der Straßen und die damit verbundene Baulastverteilung undurchführbar machen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. April 2002, a.a.O., Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 124 f., 134).

  • VG Trier, 04.05.2022 - 9 K 194/22

    Morbach: Abstufung von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen

    Im Zweifel muss im Rahmen der Einstufung die Beurteilung der Netzfunktion - im Gegensatz zur Quantität des von der Straße ausgelösten Verkehrs - den Ausschlag über die Einordnung in die jeweilige Straßenklasse geben, da andernfalls insbesondere im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höher klassifizierten Straßen nicht möglich wäre (umfassend hierzu: BayVGH, Urteil vom 10. April 2002 - 8 B 01.1170 - juris, Rn. 13; dem folgend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 1 L 293/03 -, juris Rn. 134 f.).

    Aus der erkennbaren verkehrspolitischen Konzeption der B327, der B269 und der L160 liegt daher auf der Hand, dass diese den überörtlichen Verkehr aufnehmen und um die Ortslage der Klägerin herumleiten sollen, während eine Bedeutung der K99 und der K122 für den überörtlichen Verkehr weitestgehend entfällt (vgl. zum Entfallen der Verkehrsbedeutung beim Bau von Ortsumgehungen: Kodal, Handbuch des Straßenrechts, 8. Auflage 2021, Teil 9 Rn. 30; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 102 ff.).

    Dies folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits daraus, dass der Bestand eines kommunalen Straßennetzes durch Gemeindestraßen gerade eine traditionelle Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist und der Gemeinde durch die Abstufung der Straße keine neue staatliche Aufgabe übertragen wird, sondern sie einer ureigenen Aufgabe nachkommt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 4 B 114/94 -, NVwZ 1995, 700, 702; OVG RP, Urteil vom 5. Januar 1995 - 1 A 10822/94 -, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 159).

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 17.12

    Bundesfernstraße; Verkehrsbedeutung; Abstufung; autobahnparallele Bundesstraße;

    Die Bundesstraße ist nach dieser Konzeption nicht mehr dem Fernverkehr "zu dienen bestimmt" und wird wegen der Vorteile der besonderen baulichen Gestaltung von Autobahnen gerade für den weiträumigen Verkehr auch tatsächlich diesem regelmäßig nicht mehr (überwiegend) "dienen" (vgl. Herber a.a.O. Kap. 10 Rn. 17 S. 385 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293.03 - NordÖR 2005, 323).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2008 - 3 K 9/07

    Bauleitplanung: Planung einer Straße mit überörtlicher Funktion bei

    Demgegenüber haben neben den Bundesfernstraßen im Sinn von § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Landesstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrWG MV) und die Kreisstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrWG MV) eine überörtliche Funktion im Verkehrsnetz (vgl. OVG Greifswald, U. v. 10.05.2005 - 1 L 293/03 -, NordÖR 2005, 323).

    Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzureihen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu; vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (OVG Greifswald, U. v. 10.05.2005 - a.a.O.).

  • VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 82/14

    Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße

    Dort bestand ein Anschluss über die Kreisstraße NVP 19 (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293/03 - zitiert nach juris, Rdnr. 83, 148, 149).
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